Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 39c

§ 39c – Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es auf die Unbrauchbarmachung bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und normal normal Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffen treffen. normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und normal normal Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben. normal normal normal arabic Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern kann Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.
  • Es kann Dokumentationen und Mitteilungen zur Unbrauchbarmachung verlangen.
  • Das Ministerium darf auch festlegen, wie das Waffengesetz auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen angewendet wird.
  • Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen kann verboten, beschränkt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
  • Teile der bestehenden Regelungen, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, können durch die neue Verordnung aufgehoben werden.